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SATZUNG

Konsolidierte Fassung der Satzung vom 8. November 1974, geändert am 12. Februar 1984 am 29. Juni 1995 und am 19.11.2003

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen “Förderung Krebsforschung NRW e.V“.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, in Zusammenarbeit mit der „Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e.V.“
    1. weitere Bevölkerungskreise für die Arbeit der „Gesellschaft zur Bekämpfung der Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e.V.“ zu interessieren und zu tätiger Mitarbeit aufzurufen,
    2. die Erforschung des Wesens der Krebskrankheiten, ihre Früherfassung und Behandlungsverfahren zu fördern,
    3. die fachliche Fortbildung der Ärzte und des ärztlichen Hilfepersonals im Lande Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung zu unterstützen,
    4. Krebskranken, die durch ihre Erkrankung in wirtschaftliche Not geraten sind, zu helfen.
  2. Der Verein verwirklicht die in Abs. (1) genannten Zwecke durch seine eigene Tätigkeit sowie dadurch, dass er für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die gleichen Ziele verfolgen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel beschafft und bereitstellt.
  3. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter aufgebracht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins durch tätige Mitarbeit oder wirtschaftliche Hilfe zu fördern. Wer in einem nach dieser Satzung vorgesehenen Verfahren Inhaber eines Vereinsamts oder Mitglied eines Vereinsorgans wird, ist Mitglied des Vereins.
  2. Über die Aufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Vertreterversammlung angerufen werden.
  3. Jedes Mitglied kann jederzeit mit Wirkung zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Mit Wirkung des Austritts verliert das Mitglied ein Vereinsamt oder die Mitgliedschaft in einem Vereinorgan.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur wegen ehrenrührigen oder vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss der Vertreterversammlung zulässig.
  5. Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge nach einer von der Vertreterversammlung festzulegenden Beitragsordnung erheben.
  6. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die in besonderer Form durch ihre Beiträge den Zweck der Vereinigung unterstützen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Vertreterversammlung, die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie nimmt die Rechte der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr.
  2. Geborene Mitglieder der Vertreterversammlung sind die Gründungsmitglieder. Die Vertreterversammlung ergänzt sich durch Hinzuwahl. Es sind jeweils so viele Vertreter hinzuzuwählen, dass der Vertreterversammlung immer mindestens sieben Vertreter und darüber hinaus so viele weitere Vertreter angehören, dass auf je angefangene 100 Mitglieder des Vereins ein Vertreter entfällt. Die Hinzuwahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet durch Erklärung des Austritts aus der Vertreterversammlung gegenüber dem Vorstand, mit dem Tod des Vertreters oder mit Abberufung durch die Vertreterversammlung aus wichtigem Grund.
  3. Die Vertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder von einem von ihm beauftragten anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins oder ein Zehntel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen; in diesem Fall muss die Tagung innerhalb von zwei Monaten stattfinden.
  5. Die Vertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder per Fax unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Vertreter als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vertreter dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse oder Faxnummer gerichtet ist.
  6. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich ist.
  7. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Vertreterversammlung teilzunehmen, so kann es ein anderes Mitglied schriftlich mit Stimmübertragung mit seiner Vertretung beauftragen.
  8. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist; bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit bzw. Vertretung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  9. Ist eine Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, weil die nach Abs. (8) erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht ist, so ist die nächste, innerhalb von sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufende Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. Vertretern beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  10. Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Hinzuwahl von Mitgliedern der Vertreterversammlung gemäß Abs. (2) Satz 2 und 3,
    2. Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
    3. Wahl der drei Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. (1),
    4. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan,
    5. Bestellung eines Rechungsprüfers,
    6. Entgegennahme der Jahresrechung und des Geschäftsberichts des Vorstands sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. Entscheidung über Aufnahmegesuche im Falle des § 5 Abs. (2) Satz 2,
    9. Ausschluss von Mitgliedern,
    10. Auflösung des Vereins,
    11. Bestimmung des Vermögensanfalls im Falle des § 11 Abs. (2),
    12. Abberufung von anderen Vertretern gem. § 7 Abs. (2) Satz 3,
    13. Abberufung von Beiräten gem. § 8a Abs. (2) Satz 2,
    14. Satzungsänderungen.

§ 7a Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Bestätigung der Hinzuwahl von Vertretern in die Vertreterversammlung und über ihre Abberufung gemäß § 7 Abs. (2). Daneben tritt die Mitgliederversammlung zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse oder Faxnummer gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste, innerhalb von sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Der Vorstand kann den Beschluss über die Bestätigung der Hinzuwahl in einem schriftlichen Verfahren herbeiführen. In diesem Fall werden die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder per Fax von der Hinzuwahl benachrichtigt und aufgefordert, innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ihm gegenüber schriftlich oder per Fax die Hinzuwahl zu bestätigen oder die Bestätigung zu verweigern. Die Benachrichtigung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse oder Faxnummer gerichtet ist. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der frist- und formgerecht eingehenden gültigen Erklärungen gefasst.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
  2. Der jeweilige Vorsitzende der „Gesellschaft zur Bekämpfung Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e.V.“ gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
  3. Die in Abs. (1) genannten drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die drei Vorstandsmitglieder einigen sich auf die Verteilung der in Abs. (1) bezeichneten Vorstandsämter. Der Vorstand kann beschließen, dass der Vorsitzende die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds wahrnimmt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, auf Einladung des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten anderen Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  7. Der Vorsitzende hat den Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen, wen ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe der Gründe beantragt.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Vertreterversammlung festgesetzten Richtlinien und des von der Vertreterversammlung beschlossenen Finanzplans.

§ 8a Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand bei seiner Arbeit berät.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Erklärung des Austritts aus dem Beirat, durch Tod des Beiratsmitglieds oder durch seine Abberufung durch die Vertreterversammlung aus wichtigem Grund.
  3. Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teilzunehmen.

§ 9 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen. Diese sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und beim geschäftsführenden Vorstandsmitglied aufzubewahren.

§ 10 Gewinne und Verwaltungsausgaben

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Anfallrecht

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die „Gesellschaft zur Bekämpfung Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Besteht die „Gesellschaft zur Bekämpfung Krebskrankheiten Nordrhein-Westfalen e.V.“ bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr, so hat die Vertreterversammlung eine andere Körperschaft zu bestimmen, der das Vereinsvermögen anfällt. Die Körperschaft muss als steuerbegünstigt besonders anerkannt sein und darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bekämpfung der Krebskrankheiten verwenden.